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Auflösung einer privaten Stiftung
Strukturinformationen |
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| Bezeichnung des Verfahrens | Stiftung - Auflösung |
| Grundinformationen zum Verfahren | Sie können eine anerkannt privatrechtliche Stiftung wieder auflösen lassen. Die Auflösung muss durch die Bezirksregierung Münster als Stiftungsbehörde genehmigt werden. |
| zuständige Stelle für das Verfahren | Bezirksregierung Münster Dezernat 21 Domplatz 1-3 48143 Münster Tel.: ++49 251 411-0 E-Mail: poststelle@brms.nrw.de |
| vom Dienstleister zu erfüllende Voraussetzungen (Informationen zu gesetzl. Vorgaben) | Um die Stiftung auflösen zu können, muss durch die Stiftung auf Grundlage der Stiftungssatzung ein Beschluss gefasst werden. Wir empfehlen Ihnen, sich vorher mit dem Dezernat 21 der Bezirksregierung Münster abzusprechen, da die Bezirksregierung die Auflösung genehmigen muss. Nachdem der Beschluss zur Auflösung getroffen wurde, stellen Sie einen Antrag bei der Bezirksregierung Münster. |
| erforderliche Unterlagen | Um die Auflösung der Stiftung zu beantragen benötigen sie keinen besonderen Vordruck. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich vor der Beschlussfassung mit der Bezirksregierung Münster abzusprechen, um das Verfahren zu vereinfachen. |
| anfallende Gebühren | gemeinnützige Stiftungen: keine Gebühr nicht gemeinnützige Stiftungen: Gebühr je nach Einzelfall |
| Bearbeitungsdauer / Fristenregelungen | Über den Antrag auf Genehmigung der Auflösung entscheidet die Bezirksregierung Münster kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. |
| weitere Hinweise | |
| weiterführende Informationen (z.B. Rechtsgrundlagen) | Rechtsgrundlage: §§ 2, 15 Stiftungsgesetz NRW |

