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Ergänzungsschule - Anerkennung
Strukturinformationen |
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| Bezeichnung des Verfahrens | Ergänzungsschule - Anerkennung |
| Grundinformationen zum Verfahren | Die Erteilung der Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule erfolgt auf Anzeige bzw. Antrag durch den Schulträger. Nur anerkannte Ergänzungsschulen haben das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzunehmen. Sie müssen für die Anerkennung zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erfüllen. |
| zuständige Stelle für das Verfahren | Bezirksregierung Münster Dezernat 48 Nebengebäude N Albrecht-Thaer-Str. 9 48147 Münster Tel.: ++49 251 411-0 E-Mail: poststelle@brms.nrw.de |
| vom Dienstleister zu erfüllende Voraussetzungen (Informationen zu gesetzl. Vorgaben) | Träger, Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer von Ergänzungsschulen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass Unterricht und Erziehung und die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. (§ 116 Abs. 3 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) |
| erforderliche Unterlagen |
Der Anzeige der geplanten Ergänzungsschule sind folgende Unterlagen beizufügen:
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| anfallende Gebühren | je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50 bis 1000 Euro |
| Bearbeitungsdauer / Fristenregelungen |
Die Ergänzungsschule ist 3 Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Sie benötigen dafür keinen Vorduck, bei Bedarf stehen jedoch Formulare zum Download (Link) zur Verfügung.
Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn die Bezirksregierung Münster nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entschieden hat. |
| weitere Hinweise | |
| weiterführende Informationen (z.B. Rechtsgrundlagen) | Rechtsgrundlage: §§ 6, 116 und 118 Abs. 2 Schulgesetz NRW Art. 7 Abs. 4 und 5 Grundgesetz Art. 8 Abs. 4 Landesverfassung NRW |

