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Weiterbildung/Arbeitsnehmerweiterbildung - Anerkennung des Anbieters
Strukturinformationen |
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| Bezeichnung des Verfahrens | Weiterbildung/Arbeitsnehmerweiterbildung - Anerkennung des Anbieters |
| Grundinformationen zum Verfahren | Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW - AWbG regelt den Anspruch von Arbeitnehmer/innen aus Nordrhein-Westfalen auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung. Dieser kann nur dann geltend gemacht werden, wenn u.a. die Weiterbildungsveranstaltung von einer nach § 10 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG anerkannten Einrichtung angeboten werden. |
| zuständige Stelle für das Verfahren | Bezirksregierung Münster Dezernat 48.06 Nebengebäude N Albrecht-Thaer-Str. 9 48147 Münster Tel.: ++49 251 411-0 E-Mail: poststelle@brms.nrw.de |
| vom Dienstleister zu erfüllende Voraussetzungen (Informationen zu gesetzl. Vorgaben) |
Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung
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| erforderliche Unterlagen |
Der Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung ist schriftlich zu stellen. Antragsformulare sind auf den Internetseiten der Bezirksregierung Münster unter dem Stichwort "Arbeitnehmerweiterbildung" zu finden. Dem ausgefüllten Antragsformular sind beizufügen:
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| anfallende Gebühren | Anerkennungsverfahren ohne Gutachter: 0 bis 150 € Anerkennungsverfahren mit Gutachter: 600 bis 800 € |
| Bearbeitungsdauer / Fristenregelungen |
Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Bezirksregierung Münster kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen. |
| weitere Hinweise | Legt die Einrichtung ein Gütesiegel nach § 10 Abs. 2 vor, prüft die Bezirksregierung Münster, ob es einem Gütesiegel nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 gleichwertig ist. |
| weiterführende Informationen (z.B. Rechtsgrundlagen) | Rechtsgrundlage: § 10 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz |

