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Weiterbildung/Arbeitsnehmerweiterbildung - Anerkennung des Anbieters

Strukturinformationen

Bezeichnung des Verfahrens Weiterbildung/Arbeitsnehmerweiterbildung - Anerkennung des Anbieters
Grundinformationen zum Verfahren Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW - AWbG regelt den Anspruch von Arbeitnehmer/innen aus Nordrhein-Westfalen auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung. Dieser kann nur dann geltend gemacht werden, wenn u.a. die Weiterbildungsveranstaltung von einer nach § 10 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG anerkannten Einrichtung angeboten werden.
zuständige Stelle für das Verfahren Bezirksregierung Münster
Dezernat 48.06
Nebengebäude N
Albrecht-Thaer-Str. 9
48147 Münster
Tel.: ++49 251 411-0
E-Mail: poststelle@brms.nrw.de
vom Dienstleister zu erfüllende Voraussetzungen (Informationen zu gesetzl. Vorgaben) Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung
  1. seit mindestens zwei Jahren besteht,
  2. unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt,
  3. ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium für Schule und Weiterbildung anerkannt und veröffentlicht ist.
erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung ist schriftlich zu stellen. Antragsformulare sind auf den Internetseiten der Bezirksregierung Münster unter dem Stichwort "Arbeitnehmerweiterbildung" zu finden.

Dem ausgefüllten Antragsformular sind beizufügen:

  • Nachweis über das aktuelle Zertifikat/Gütesiegel
  • Bildungsprogramme der letzten beiden Kalenderjahre oder ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
anfallende Gebühren Anerkennungsverfahren ohne Gutachter: 0 bis 150 €
Anerkennungsverfahren mit Gutachter: 600 bis 800 €
Bearbeitungsdauer / Fristenregelungen

Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Bezirksregierung Münster kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

weitere Hinweise Legt die Einrichtung ein Gütesiegel nach § 10 Abs. 2 vor, prüft die Bezirksregierung Münster, ob es einem Gütesiegel nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 gleichwertig ist.
weiterführende Informationen (z.B. Rechtsgrundlagen) Rechtsgrundlage:
§ 10 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

Informationsleiste

Ansprechpartner/in:

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