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Geeigneter Sachverständiger - Beauftragung nach § 16 Absatz 3 der Störfallverordnung

Strukturinformationen

Bezeichnung des Verfahrens Geeigneter Sachverständiger - Beauftragung nach § 16 Absatz 3 der Störfallverordnung
Grundinformationen zum Verfahren Initiative und Beauftragung des geeigneten Sachverständigen geht von der Bezirksregierung Münster aus, zur

- Durchführung der Inspektion nach Absatz 2 Nr. 1,

- Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nr. 2,

- Überprüfung der erforderlichen Folgemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3.

Aufgaben des Sachversändigen werden in einem abzuschließenden Werkvertrag genau bezeichnet.

zuständige Stelle für das Verfahren Bezirksregierung Münster
Dezernat 53
Domplatz 1 -3
48143 Münster
Tel.: ++49 251 411-0
E-Mail: poststelle@brms.nrw.de
vom Dienstleister zu erfüllende Voraussetzungen (Informationen zu gesetzl. Vorgaben) Wenn Sie als Sachverständiger nach der Störfallverordnung tätig werden möchten, müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen:

- Fachkunde

- Unabhängigkeit

- Zuverlässigkeit

- gerätetechnische Ausstattung

Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus Ihnen hervorgeht, dass die o. g. Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt werden.

erforderliche Unterlagen Nachweise über die zu erfüllenden Voraussetzungen:

Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die Bezirksregierung Münster kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 un d Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.

anfallende Gebühren Honorar für den Sachverständigen trägt zunächst die Bezirksregierung Münster. Die Kosten werden dann nach § 52 Absatz 4 BImSchG auf den Betreiber abgewälzt.
Bearbeitungsdauer / Fristenregelungen Fristen können von der beauftragenden Behörde vorgegeben werden. Auf jeden Fall ist der Bericht und das Ergebnis der Überprüfung binnen 4 Wochen nach Fertigstellung des Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der zust. Behörde zu übermitteln.

Der Inhalt des Berichts richtet sich nach der jeweiligen Beauftragung.

weitere Hinweise Ob in einem konkreten Fall ein Sachverständiger nach der Störfallverordnung beauftragt wird, entscheidet die für die Durchführung der Inspektion verantwortliche Bezirksregierung.
weiterführende Informationen (z.B. Rechtsgrundlagen) § 16 Absatz 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)

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Ansprechpartner/in:

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