Sie sind hier:
Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz
Strukturinformationen |
|
| Bezeichnung des Verfahrens | Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) |
| Grundinformationen zum Verfahren |
Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will, bedarf der Erlaubnis gem. § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG). Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.
Werden die Arbeiten im Auftrag eines Erlaubnisinhabers unselbstständig vorgenommen, so ist hierfür keine Erlaubnis nach § 7 StrengG, sondern ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erforderlich. |
| zuständige Stelle für das Verfahren | Bezirksregierung Münster Dezernat 55 Domplatz 1-3 48143 Münster Tel.: ++49 251 411-0 E-Mail: poststelle@brms.nrw.de |
| vom Dienstleister zu erfüllende Voraussetzungen (Informationen zu gesetzl. Vorgaben) |
a) Fachkundenachweis: Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vorzulegen. Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt oder eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige Tätigkeit ausgeübt hat, sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Der Fachkundenachweis ist nur erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber die beantragten Tätigkeiten auch selbst ausüben will.
b) Ist die Person nicht Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind,vorzulegen. |
| erforderliche Unterlagen | Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen |
| anfallende Gebühren | 102,26 € - 2.812,11 € |
| Bearbeitungsdauer / Fristenregelungen | 3 Monate |
| weitere Hinweise | Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG |
| weiterführende Informationen (z.B. Rechtsgrundlagen) | Rechtsgrundlage: § 7 Sprengstoffgesetz |

