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Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz
Strukturinformationen |
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| Bezeichnung des Verfahrens | Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) |
| Grundinformationen zum Verfahren | Ein Befähigungsschein ist erforderlich für die unselbstständig tätigen verantwortlichen Aufsichtspersonen (abhängig Beschäftigte), insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, Lagerverwalter oder Verbringer (Fahrer). Der Befähigungsschein kann für die Dauer von maximal fünf Jahren erteilt werden. |
| zuständige Stelle für das Verfahren | Bezirksregierung Münster Dezernat 55 Domplatz 1-3 48143 Münster Tel.: ++49 251 411-0 E-Mail:poststelle@brms.nrw.de |
| vom Dienstleister zu erfüllende Voraussetzungen (Informationen zu gesetzl. Vorgaben) |
a) Fachkundenachweis: Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vorzulegen. Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt oder eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige Tätigkeit ausgeübt hat, sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
b) Ist die Person nicht Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, vorzulegen. |
| erforderliche Unterlagen | Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen |
| anfallende Gebühren | 35,71 € - 204,52 € |
| Bearbeitungsdauer / Fristenregelungen | 3 Monate |
| weitere Hinweise | Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung § 34 SprengV |
| weiterführende Informationen (z.B. Rechtsgrundlagen) | Rechtsgrundlage: § 20 Sprenstoffgesetz § 34 Sprenstoffverordnung |

