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Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens
1) Antrag
Ein Nachprüfungsverfahren wird nur durch einen Antrag eines Antragstellers gemäß § 107 Abs. 1 GWB eingeleitet. Der Antrag sollte möglichst durch Übersendung eines Telefaxes bei der Vergabekammer eingelegt werden. Dies ist wegen der kurzen Entscheidungszeiträume sinnvoll. Denn wenn der Zuschlag bereits erteilt ist, so kann er nicht mehr von der Vergabekammer aufgehoben werden (§ 114 Abs. 2 GWB). Ein Nachprüfungsverfahren wäre dann unzulässig.
2) Antragsbefugnis
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Ein Interesse am Auftrag wird in der Regel angenommen, wenn das Unternehmen sich beworben oder ein Angebot abgegeben hat. Ein Schaden droht, wenn das Unternehmen reelle Chancen auf Erteilung des Zuschlags hat.
3) Rüge
Gemäß § 107 Abs. 3 GWB ist ein Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß vor Einreichung seines Nachprüfungsantrages nicht unmittelbar gegenüber der Vergabestelle beanstandet hat.
§ 107 Abs. 3 GWB bestimmt:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bevor der Antrag bei der Vergabekammer eingereicht wird, hat der Antragsteller den öffentlichen Auftraggeber auf die von ihm erkannten Vergabeverstöße hinzuweisen. Ist diese Rüge beim öffentlichen Auftraggeber erfolglos, dann erst besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachprüfung zu stellen. Wegen der kurzen Entscheidungsfristen, ist es dem Antragsteller aber nicht in allen Fällen zuzumuten, auf eine Antwort des öffentlichen Auftraggebers zu warten. Steht der Zuschlag kurz bevor, so darf der Antragsteller unmittelbar nach Einlegung der Rüge beim öffentlichen Auftraggeber einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer stellen.
Die Rüge dient dem Zweck, dem öffentlichen Auftraggeber die Beseitigung eines Vergabeverstoßes zu ermöglichen. Sie sollte deshalb möglichst frühzeitig, also unverzüglich nach dem Erkennen des Verstoßes, beim Auftraggeber eingereicht werden. Die Rüge muss nicht schriftlich erfolgen; zur eigenen Absicherung sollte aber die Schriftform gewählt werden.
Der Antragsteller kann nur diejenigen Vergabeverstöße rügen, die erkennbar sind. Häufig werden erst nach der Einsicht in die Vergabeakten des öffentlichen Auftraggebers weitere Vergabeverstöße erkannt. Diese können dann ohne weiteres zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht werden.
4) Schwellenwert
Der Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Auftrag einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Weitere Einzelheiten zum Schwellenwert können unter dem Link „Zuständigkeit der Vergabekammer“ nachgelesen werden.
5) Öffentlicher Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers
Ein Nachprüfungsverfahren kann nur gegen einen öffentlichen Auftraggeber eingeleitet werden. Außerdem muss es sich um einen öffentlichen Auftrag handeln. Diese Voraussetzungen sind in den §§ 98 und 99 GWB geregelt. Weitere Einzelheiten dazu können unter dem Link „Zuständigkeit der Vergabekammer“ nachgelesen werden.

