Häuser mit Gerüst

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Städtebau


Großflächiger Einzelhandel

Einkaufswagen im Supermarkt

© Art Allianz/Fotolia

Der großflächige Einzelhandel (Einkaufszentren und Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche) prägt im besonderen Maße das Erscheinungsbild und die Entwicklung der Städte und Gemeinden. Ihm kommt zentrale Bedeutung für die Attraktivität von Innenstädten und Zentren zu. Auch für die Entwicklung des Verkehrs, für die Gestaltung der Städte und Gemeinden sowie für die soziale Integration der Bevölkerung vor Ort ist der Einzelhandel wesentlich. Er ist zudem ein entscheidender Faktor für die Qualität der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (insbesondere auch für Menschen mit einer geringeren Mobilität).

Die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche und die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung sind sowohl städtebauliche als auch landesplanerische Ziele. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der zunehmenden Bedeutung des Online-Handels, der immer stärker in Konkurrenz zum bestehenden örtlichen stationären Einzelhandel getreten ist, gilt es diese Ziele zu sichern.

Der Einzelhandelserlass NRW vom 14.12.2021 soll den Trägern der Regionalplanung, den Bezirksregierungen, den Gemeinden als Trägern der Bauleitplanung und den Bauaufsichtsbehörden als Grundlage für die Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben, insb. Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben dienen und einen aktuellen Leitfaden zur Entwicklung des Handels in den Städten und Gemeinden darstellen, auch vor dem Hintergrund einer Vielzahl an höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Thema Einzelhandel.

Nach Ziffer 5.8 des Erlasses sind bestimmte Bauanträge und Bauvoranfragen bei der Bezirksregierung vorzulegen, wenn Einkaufszentren oder Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Verkaufsfläche geplant werden. Zu diesen Vorhaben gibt das Dezernat 35.2 Städtebau in Abstimmung mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat ab.

Im Rahmen der Beratung unterstützt das Dezernat 35.2 Städtebau zudem die Kommunen bei ihren Planungen in Verfahrens- oder Rechtsfragen. Dies betrifft z.B. auch eine Beteiligung bei der Erstellung von regionalen Einzelhandelskonzepten und der Abstimmung zentraler Versorgungsbereiche mit den Kommunen.

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