Ausschnitt aus dem Regionalplan

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Regionalplanung


Raumverträglichkeitsprüfungen

Masten auf Feld

© Bezirksregierung Münster

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Mithilfe der Raumverträglichkeitsprüfung beurteilt die Bezirksregierung, ob raumbedeutsame Einzelvorhaben mit überörtlicher Bedeutung raumverträglich sind. Rechtsgrundlagen sind hierfür auf Bundesebene das Raumordnungsgesetz (ROG) und die Raumordnungsverordnung (RoV) sowie in NRW das Landesplanungsgesetz (LPlG) und die zugehörige Durchführungsverordnung (LPlG DVO). Dabei sind folgende Fragen zu klären:

  • Welchen Einfluss hat ein geplantes Projekt auf Raum und Umwelt?
  • Ist es mit den Erfordernissen der Raumordnung, wie sie im Landesentwicklungsplan NRW und im Regionalplan Münsterland festgelegt sind, vereinbar?
  • Gibt es Alternativen oder Trassenvarianten, die raumverträglicher sind und Konflikte minimieren können?
  • Ist das geplante Projekt mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im gleichen Raum vereinbar?

Die Raumverträglichkeitsprüfung ist der erste Teil eines zweistufigen Planungsprozesses für das Vorhaben. Es folgt in der Regel ein Planfeststellungsverfahren.

Für welche Vorhaben kommt eine Raumverträglichkeitsprüfung infrage?

In der Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) ist festgelegt, für welche Art von Vorhaben eine Raumverträglichkeitsprüfung grundsätzlich geeignet sein kann. Die meisten der dort (nicht abschließend) genannten Vorhaben werden in Nordrhein-Westfalen (NRW) allerdings im Regionalplan zeichnerisch dargestellt. Eine zusätzliche Raumverträglichkeitsprüfung erübrigt sich somit. In NRW werden daher in erster Linie für bestimmte Transportleitungen Raumverträglichkeitsprüfungen durchgeführt:

  • Freileitungen oder Erdkabel mit mindestens 110 Kilovolt Nennspannung,
  • Gasversorgungsleitungen und Rohrleitungsanlagen zum Transport von Kohlendioxid mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
  • Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

Darüber hinaus kann auf Antrag des Vorhabenträgers im Einzelfall auch für andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Planungen mit überörtlicher Bedeutung eine Raumverträglichkeitsprüfung durchführt werden.

Zuständigkeit

Die Regionalplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Münster ist zuständig für Raumverträglichkeitsprüfungen im Münsterland, d.h. im:

  • Kreis Borken,
  • Kreis Coesfeld,
  • Kreis Steinfurt,
  • Kreis Warendorf sowie
  • in der kreisfreien Stadt Münster.

Für die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen und für den Kreis Recklinghausen werden Raumverträglichkeitsprüfungen vom Regionalverband Ruhr ausgeführt.

Verfahrensablauf

Zur Vorbereitung der Raumverträglichkeitsprüfung findet in der Regel eine Antragskonferenz statt. Hierbei wird den betroffenen öffentlichen Stellen die Planung vorgestellt sowie der Umfang der Untersuchungen für die Raumverträglichkeitsprüfung und die überschlägige Umweltprüfung mit ihnen abgestimmt. Ziel ist es frühzeitig Hinweise zu relevanten Belangen und zu ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen zu erhalten.

Sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, bittet die Bezirksregierung Münster alle betroffenen öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit um Stellungnahme. In einem Erörterungstermin können bei Bedarf die vorgebrachten Anregungen und Bedenken mit den beteiligten öffentlichen Stellen diskutiert werden.

Basierend auf den Ergebnissen des Beteiligungsverfahrens wird von der Regionalplanungs­behörde eine gutachterliche Stellungnahme einschließlich umfassender Begründung erarbeitet. Sie bildet den inhaltlichen Abschluss des Verfahrens. Die gesamte Raumverträglichkeitsprüfung ist nach maximal sechs Monaten abzuschließen.

Ablauf einer Raumverträglichkeitsprüfung (RaumVP)

Ablauf einer Raumverträglichkeitsprüfung

© Bezirksregierung Münster

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Nach Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung

Die gutachterliche Stellungnahme ohne Begründung wird nach Abschluss des Verfahrens im Amtsblatt der Bezirksregierung veröffentlicht. Die gutachterliche Stellungnahme mit Begründung kann für fünf Jahre bei den betroffenen Gemeinden und Kreisen sowie bei der Regionalplanungsbehörde eingesehen werden. Sie ist auch auf dieser Internetseite bei den einzelnen Verfahren veröffentlicht (siehe unten).

Aus der gutachterliche Stellungnahme lassen sich noch keine Rechte ableiten. Sie ist vielmehr Grundlage für die sich anschließende Planfeststellung und von anderen Planungsträgern z.B. in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Aktuelle Verfahren

An dieser Stelle finden Sie eine Liste mit aktuellen Verfahren in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Sollten keine Links angezeigt werden, befindet sich aktuell kein Verfahren in der Beteiligung.

Abgeschlossene Verfahren

Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

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