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Besondere Arbeitsplatzausstattung

Grundsätzlich haben alle Lehrkräfte, als Beschäftigte des Landes, die eine ärztlich attestierte Erkrankung, eine amtlich anerkannte (Schwer-)Behinderung oder eine anerkannte Gleichstellung haben, einen Anspruch auf einen besonderen Arbeitsplatz. Die Anträge auf besondere Arbeitsplatzausstattung können per Mail eingereicht werden. Wichtig ist, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme zur Arbeitsplatzausstattung eingereicht wird und die Bewilligung abgewartet wird.

Aufgrund gesetzlicher Regelungen ist bei dem Anspruch auf besondere Arbeitsplatzausstattung zwischen Beschäftigten mit anerkannter (Schwer-)Behinderung oder Gleichstellung und Beschäftigten ohne anerkannte (Schwer-)Behinderung bzw. Gleichstellung zu unterscheiden.

Lehrkräfte ohne anerkannte (Schwer-)Behinderung:

Auch ohne eine festgestellte (Schwer-)Behinderung oder Gleichstellung kann der Anspruch auf besondere Arbeitsplatzausstattung mit dem unten angehängten Formular geltend gemacht werden, sofern die Einschränkungen mit einem ärztlichen Attest belegt werden können. Dem Antrag sind deshalb ein ärztliches Attest und zwei Kostenvoranschläge verschiedener Firmen beizufügen.

Lehrkräfte mit amtlich anerkannter (Schwer-)Behinderung oder Gleichstellung:

Lehrkräfte mit einer anerkannten (Schwer-)Behinderung oder Gleichstellung haben gegenüber dem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung. Die Bezirksregierung trägt die Kosten für eine solche Ausstattung und beantragt außerdem Mittel aus der Ausgleichsabgabe bei den entsprechenden Behörden. Dem Antrag sind eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, der Feststellungsbescheid der (Schwer-)Behinderung oder Gleichstellung (kann auch im verschlossenen Umschlag nachgereicht werden) sowie ebenfalls zwei Kostenvoranschläge verschiedener Firmen beizufügen.

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