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Abfall
Anzeige oder Erlaubnis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
Aufgrund der Corona-Krise können zur Vermeidung unnötiger Kontakte die abfallrechtlich vorgeschriebenen Transportdokumente in digitaler Form mitgeführt, das Notifizierungsverfahren kann weitgehend digital abgewickelt werden.
Im Einzelnen gelten während der Corona-Pandemie vorübergehend die im folgenden Dokument hinterlegten Regelungen, soweit die anderen betroffenen Behörden dies ebenfalls akzeptieren:
Die Bezirksregierung Münster übernimmt als obere Abfallwirtschaftsbehörde die Aufgabe, Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) zu bestätigen beziehungsweise die Erlaubnisse nach § 54 KrWG zu erteilen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Das Dezernat für Abfallwirtschaft ist zuständig,
- wenn es sich um Abfall einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage handelt, für die die Bezirksregierung zuständig ist, oder
- das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, hier in den Niederlanden, soweit der Grenzübertritt im Einzugsbereich der Bezirksregierung Münster erfolgt.
In den übrigen Fällen sind die unteren Abfallbehörden bei den Kreise und kreisfreien Städten zuständig.
Gleiche Zuständigkeiten gelten für die Vergabe von Beförderernummern als Registriernummern für Abfallbeförderer.
Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen
Seit dem 1. Juni 2012 haben gewerbsmäßige
- Sammler,
- Beförderer,
- Händler und
- Makler
von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit Ihres Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Seit dem 1. Juni 2014 haben zusätzlich wirtschaftliche Unternehmen, deren Unternehmenszweck eine anderweitige gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit ist, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) muss erfolgen, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Mit der Anzeige wird bestätigt, dass der Inhaber des Betriebes sowie die Personen, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantworten, zuverlässig sind. Außerdem wird angezeigt, dass diese Personen und das sonstige Personal über die notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Gefährliche Abfälle dürfen in der Regel gewerbsmäßig nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde gesammelt, befördert, gehandelt und/oder gemakelt werden. Um diese Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG erteilen zu können, prüft die Behörde die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Unternehmens.
Downloads
- Anzeige nach § 53 KrWG (pdf, 84 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG (pdf, 383 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Formulare zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Abfallverzeichnis und das Abfallnachweisverfahren für die nationale Abfallverbringung (BMU) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Grenzüberschreitende Abfallverbringung (UBA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Grenzüberschreitende Abfallverbringung (LANUV.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gewerbeabfälle/Gewerbeabfallverordnung (LANUV.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)