Energiewende

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Energiewende in der Region

Photovoltaik

Photovoltaik

Der beschleunigte Ausbau Erneuerbarer Energien in Nordrhein-Westfalen ist die zwingende Voraussetzung zur Erreichung sowohl der bundesweiten als auch der nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele sowie der erfolgreichen Umsetzung der Energiewende.

Für den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien sind massive Anstrengungen in allen Bereichen erforderlich. Mit der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes wurde das Ziel gesetzt, den Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu steigern. Dafür wird u.a. der Ausbaupfad für Photovoltaik erheblich gesteigert, auf die Zielmarke von 215 Gigawatt (GW) installierter Leistung bis 2030. Dies bedeutet einen Netto-Zubau von 155 GW installierter Leistung in nur 9 Jahren (gegenüber 2021). Dieser Zubau soll hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen erfolgen.

Von Nordrhein-Westfalen wird diese Zielsetzung ehrgeizig unterstützt. So soll der jährliche Zubau von PV-Anlagen auch in NRW erheblich ansteigen - insbesondere auch im Bereich der Freiflächen-PV. Von der in NRW installierten Photovoltaik-Leistung von rund 7,5 GW (Stand Ende 2022) entfallen aktuell nur rund 5 Prozent auf Freiflächenanlagen. Daher besteht hier noch erheblicher Handlungsbedarf. Orientiert man den notwendigen Beitrag NRWs zum o.g. Ziel des Bundes an der Relation des Flächenanteils NRWs an der Gesamtfläche Deutschlands, also ca. 10 %, müssten in NRW bis 2030 Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von etwa 7,8 GW zugebaut werden. Bei einem aktuellen Flächenbedarf von etwa 1 ha/ MW würde dies eine Flächeninanspruchnahme von etwa 7.800 ha bedeuten. Dies entspricht einem Anteil von weniger als 0,23 % der Landesfläche.

Rechtlicher Rahmen

Im Vergleich zum Ausbau von PV auf Dachflächen ist die Umsetzung von Projekten auf Freiflächen jedoch deutlich komplexer und tangiert zudem verschiedene rechtliche Grundlagen und Akteure. Auch ist der Faktor Flächennutzungskonkurrenz, insbesondere in einem dicht besiedelten Bundesland wie NRW, zu beachten. Im Münsterland ist gibt es insbesondere eine Konkurrenz zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung von Flächen zu den FFPVA.

Hier finden Sie eine Übersicht zur Zulässigkeit FFPV-Vorhaben:

Bauleitplanung

FFPVA sind – im Unterschied zu Windenergieanlagen – bauplanungsrechtlich grundsätzlich nicht im Außenbereich privilegiert (mit Ausnahme von 200 m entlang von Autobahnen und zweigleisigen Bahngleisen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB und zukünftig auch sogenannte mitgezogene privilegierte FFPVA nach § 35 Abs. 1, Nr. 1 und 2 BauGB) und bedürfen einer Bauleitplanung.

Während die privilegierten FFPVA lediglich eine Baugenehmigung durch die zuständigen unteren Bauaufsichtsämter benötigen, ist für die nicht privilegierten FFPVA Baurecht erforderlich (Darstellung der Fläche für die FFPVA im Flächennutzungsplan (FNP), bestehend aus einer Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellung eines Bebauungsplans. Im Vorgriff auf die gesetzlich geregelte Bauleitplanung kann durch informelle Konzepte geprüft werden, wo – und ggf. auch in welchem Umfang (über die Privilegierung hinaus) – Freiflächen-PV-Anlagen im gesamten Gemeindegebiet ermöglicht werden sollen. Dies ist z. B. über Standortkonzepte, in denen Potenzialflächen ermittelt werden, möglich.

Der Raumordnung und den Kommunen als Träger der Bauleitplanung kommen beim Ausbau der FFFPVA somit eine wichtige aktive und vor allem lenkende Rolle zu.

Die Raumordnung steuert über die Landesplanung (Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klima und Energie) und die Regionalplanung (Bezirksregierung und Regionalverband Ruhr) die räumliche Ansiedlung von raumbedeutsamen FFPVA.

Da die kommunale Planung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung stehen muss, sei zuerst auf die Regelungen durch die Raumordnung hingewiesen.

Hier ist zunächst der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) zu nennen. Mit dem Ziel 10.2-5 LEP NRW, werden die Gebiete benannt, in denen raumbedeutsame FFPVA aus Sicht der Raumordnung platziert werden dürfen. Hierbei handelt sich um Standorte, die in der Regel eine Vorbelastung aufweisen. Damit soll der Schutz des übrigen Freiraums sichergestellt werden. Mit dem Erlass "Erneuerbare Energie" vom 28.12 2022 wurde unter anderem die Raumbedeutsamkeit von FFPVA erstmals definiert. Als raumbedeutsam werden in der Regel Anlagen bezeichnet, die über eine Flächengröße von 10 ha verfügen und andere Nutzungen im Raum negativ beeinflussen können.

Im Rahmen der zurzeit laufenden 2. Änderung des LEP soll das Kapitel Energie rechtlich aktualisiert werden und damit für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zukunftsfähig gemacht werden. So sollen z.B. die Gebiete, in denen raumbedeutsame FFPVA errichtet werden können, erweitert werden. Das Verfahren zur 2. Änderung soll Ende Februar 2024 abgeschlossen werden.

Regionalplanung

Als nächstes ist die Regionalplanung, angesiedelt bei den Bezirksregierungen und dem RVR mit dem Regionalplan als nachgeordnetes raumordnendes Instrument, zu nennen. Als Rahmenplan für die Siedlungsentwicklung und den Freiraumschutz hat er die Funktion, die Kommunen bei ihren raumverträglichen und nachhaltigen Planungen zu unterstützen. Herausforderungen beim Ausbau der FFPVA sind z. B. die städtebauliche Entwicklung, die Vereinbarkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung, mit dem Natur- und Artenschutz sowie Auswirkungen auf das Landschaftsbild.

Im Gegensatz zu der Nutzung der Windenergie, wo der Regionalplan Vorranggebiete für diese Nutzung zeichnerische und textliche Ziele festlegt, findet die Steuerung der Standorte für FFPVA lediglich über textliche Ziele und Grundsätze statt.

Diese Ziele und Grundsätze werden derzeit im Änderungsverfahren des Regionalplans Münsterland offengelegt und können von den Verfahrensbeteiligten - zu denen auch die Öffentlichkeit gehört - diskutiert werden. Ende der Beteiligungsfrist ist der 30. September 2023. Die Unterlagen können hier  Bezirksregierung Münster – Änderung des Regionalplans Münsterland (bezreg-muenster.de) auf der Internetseite der Bezirksregierung eingesehen werden.

Was kann die Bezirksregierung Münster bewegen?

Unter Beachtung der regionalen Strukturen des Regierungsbezirks stellt sich die Bezirksregierung Münster diesen Herausforderungen- wie oben beschrieben in der Regionalplanung, der Genehmigung von Flächennutzungsplänen und dem Natur- und Artenschutz. Die Bezirksregierung erfüllt dabei nicht nur ihren verwaltungsrechtlichen Auftrag, sondern versteht sich auch als Beraterin, Moderatorin und Ansprechpartnerin für die gesamte Region.

So kamen am 14.08.2023 Kommunen des Regierungsbezirks bei einer Veranstaltung im Rahmen der Kampagne „Freiflächen-Photovoltaik in NRW“ in den Räumen der Bezirksregierung Münster zusammen, um auf Einladung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE), der NRW.Energy4Climate und der Bezirksregierung über Möglichkeiten für die Kommunen zu diskutieren.

Fördermöglichkeiten Energiewende

Umfangreiche Informationen finden Sie bei der in Nordrhein-Westfalen für  Förderungen im Bereich der Energiewende zentral zuständigen Bezirksregierung Arnsberg:

Für Kommunen finden Sie Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die nachfolgend hinterlegte Übersicht:

Ansprechpartner:innen

Zusätzliche Informationen

Ralf Weidmann und Dr. Christel Wies

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